Heimat bewahren

Natur retten

Bevölkerung schützen

News

Bundesgericht verschafft dem Volkswillen Respekt

Der Wille von Volk und Ständen erhält mit den heutigen Leiturteilen zur Anwendung der Zweitwohnungsinitiative durch das Bundesgericht Respekt. Die Urteile weisen die Kantone und Gemeinden, die weiterhin Baubewilligungen für Zweitwohnungen erteilen, in die Schranken. Zudem stärkt das Bundesgericht mit seinen wegweisenden Urteilen das Verbandsbeschwerderecht der Umwelt-, Natur- und Heimatschutzverbände.

Mit seinen heutigen Leiturteilen hat das Bundesgericht bewiesen, dass es den hohen Stellenwert des Volkswillens in der Schweizer Demokratie respektiert. Es unterstreicht, dass die Bundesver-fassung über den Begehrlichkeiten einzelner Gemeinden und Kantone steht. Klar formulierte Initiativtexte werden unmittelbar durch die Annahme von Volk und Ständen Teil der Verfassung und sind direkt anwendbar, auch ohne Ausführungsgesetz.

An den Urteilen ist ausserdem zu würdigen, dass das Bundesgericht das Verbandsbeschwerderecht der Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzverbände in Bundesaufgaben bestätigt und stärkt. Diese Aufgaben müssen nicht explizit im Umweltgesetz (UWG) oder im Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) aufgeführt sein, sondern lassen sich auch direkt aus Verfassungsbestimmungen ableiten.

Das Schweizer Stimmvolk hat sich am 11. März 2012 klar für eine strikte Beschränkung des Zweit-wohnungsbaus entschieden. Die entsprechende Verfassungsbestimmung könnte deutlicher nicht sein. Die Initianten von Helvetia Nostra begrüssen, dass das Bundesgericht die direkte Anwend-barkeit der neuen Verfassungsbestimmung nun bestätigt hat.

Die Leiturteile des Bundesgerichts betreffen eine grosse Mehrheit der über 2200 Bauvorhaben, gegen die Helvetia Nostra zwischen dem 11. März und dem 31. Dezember 2012 Einsprache erhoben hat. Natur und Landschaft in den touristischen Gebieten werden nun vor Überbauung und Verschandelung verschont. Das Bundesgericht beweist damit seinen grossen Respekt vor dem Willen der Schweizer Bevölkerung, die touristischen Gebiete der Schweiz vor dem uferlosen Bau von Zweitwohnungen zu schützen.

Helvetia Nostra begrüsst den Weitblick des Bundesgerichts und bedauert gleichzeitig, dass Behörden auf kommunaler, kantonaler und nationaler Ebene sowie Bau- und Wirtschaftsverbände die Umsetzung des Volkswillens seit dem 11. März 2012 torpedieren. Helvetia Nostra fordert, dass die neue Verfassungsbestimmung nun unverzüglich und ohne Abstriche durch Gemeinden, Kantone und Bund angewandt wird.

Helvetia Nostra porte pour la première fois le contentieux des résidences secondaires devant la Cour suprême

Helvetia Nostra a recouru hier contre le premier arrêt rendu en la matière par le Tribunal cantonal valaisan. Celui-ci déniait à Helvetia Nostra la qualité pour recourir et considérait au surplus que l’article constitutionnel adopté le 11 mars 2012 ne serait directement applicable que dès le 1er janvier 2013.

Helvetia Nostra attend du Tribunal fédéral qu’il rende un arrêt de principe sur ces deux questions. Elle considère que la qualité pour recourir doit lui être reconnue en raison du fait que l’art. 75b Cst. a pour but de ménager l’aspect caractéristique des paysages et qu’il constitue une norme d’intérêt général visant à en préserver l’intégrité. A son avis, le souverain a exprimé le 11 mars sa volonté de faire de l’interdiction de la construction de nouvelles résidences secondaires une tâche fédérale, de telle sorte qu’Helvetia Nostra est habilitée à recourir contre les décisions violant cette interdiction. En outre, elle doit en tous cas se voir reconnaître la qualité pour agir en raison du fait qu’à travers Franz Weber, son président, à l’origine de l’initiative, elle a un intérêt digne de protection à pouvoir obtenir un jugement du Tribunal fédéral tranchant la question controversée de l’application dès le 11 mars de l’interdiction stipulée que chacun appelle aujourd’hui la « lex Weber ». On rappelle que le Conseil fédéral lui-même considère dans son rapport explicatif concernant l’ordonnance que l’art. 75b al. 1er Cst. est directement applicable.

Helvetia Nostra entend stopper l’explosion des permis de construire déposés à la pelle depuis la votation en violation de la décision du souverain qui en a souhaité l’arrêt immédiat. Ce sont 1'600 demandes de permis de construire au moins dans toute la Suisse qui seront concernées par l’arrêt de principe que rendra le Tribunal fédéral.

Helvetia Nostra a également requis le Président de la Ière Cour de droit public de prononcer l’effet suspensif et formera une requête similaire s’agissant des innombrables décisions rendues particulièrement par le Tribunal cantonal valaisan depuis le début de cette semaine, comme elle le fera à l’encontre de l’arrêt de principe rendu par le Tribunal cantonal vaudois récemment.

Dringender Appell von Franz Weber an den Bundesrat

Trotz Annahme der Initiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen» ist die uferlose Betonierung unserer Landschaften, Städte und Dörfer ins Masslose gestiegen. Trotz Annahme der Initiative durch Volk und Stände wird der Volkswille kaltblütig übergangen. Promoter und Spekulanten haben das Sagen, als stünde in unserer Verfassung : «Wir wollen sein ein einzig Volk von Betonmischern, Spekulanten, Landschaftsvernichtern und Profitjägern!»

Weit über tausend Einsprachen und Rekurse gegen widerrechtliche Baugesuche mussten wir seit dem 11. März 2012 (Tag der Annahme unserer Initiative) in fieberhafter Tag- und Nachtarbeit redigieren und einreichen (Wallis 1150; Graubünden 120; Bern 85; Waadt 80). Mehr als zweihunderttausend Franken mussten wir als Vorschuss für Gerichtskosten hinblättern !

Seit wann, ich stelle die Frage, kann in unserem Land der Volkswille derart krass und widerrechtlich übergangen werden ? Seit wann ist bei uns ein Volksentscheid nichts mehr wert ? Seit wann kann bei uns gegen geltendes Recht gebaut werden ? Sind es Promoter und Spekulanten, unterstützt von willfährigen Behörden, die unser Land regieren? Dorf um Dorf, Stadt um Stadt wird vor unseren Augen mit stereotypen Kisten-, Klotz- und Schachtelbauten für maximale Rendite verschandelt, Landschaft um Landschaft erstickt im Beton !

Ich richte deshalb den dringenden Appell an die Landesregierung und an alle Landsleute: Hört meinen Schrei ! Es geht um die letzten noch einigermassen intakten Landschaften und Ortsbilder der Schweiz !

Im Namen aller heimatverbundenen Schweizerinnen und Schweizer rufe ich den Bundesrat auf, unverzüglich einzuschreiten, um dem klar ausgedrückten Volkswillen endlich Nachdruck zu verschaffen, wie es seine Aufgabe ist und seine Pflicht.

Franz Weber an Bundesrätin Doris Leuthard: Der Bundesrat muss endlich gegen die laufende Landschaftszerstörung handeln!

Seit der Annahme der Initiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen» am 11. März 2012 hat Helvetia Nostra bereits gegen 934 verfassungswidrige Baugesuche für neue Zweitwohnungen in Gemeinden mit mehr als 20 Prozent Zweitwohnungen Einsprache erhoben.

Per Fax, Email und eingeschriebenem Brief hat sich heute Franz Weber, Präsident von Helvetia Nostra, mit nachstehendem Schreiben an die Vorsteherin des UVEK, Bundesrätin Doris Leuthard, gewandt.

Brief an Frau Bundesrätin Doris Leuthard (PDF, 184 KB)

Der Bundesrat knickt vor den Lobbys ein

Der Bundesrat hat leider dem Druck der Gegner der Initiative nachgegeben, auch wenn diese von Volk und Ständen in die Minderheit versetzt wurden, und hat mit dem Entscheid, die Verordnung erst per 1. Januar 2013 in Kraft zu setzen, den Vorschlag des UVEK abgelehnt. Dieser Entscheid tritt nicht nur den Volkswillen mit Füssen, sondern widerspricht auch der von den juristischen Diensten der Bundesverwaltung klar vertretenen Haltung, wonach Artikel 75b, Absatz 1 der Bundesverfassung direkt anwendbar ist.

Im Grundsatz jedoch ist der Inhalt der Verordnung gegenüber den in der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe vom 2. Juni 2012 diskutierten Vorschlägen nicht schlechter ausgefallen, mit Ausnahme der fragwürdigen Zusatzklausel für die Umnutzung von Hotels in Zweitwohnungen. Auch wenn die Verordnung in einigen Punkten ungenügend oder sogar inakzeptabel ist (insbesondere beim Bau von neuen Zweitwohnungen auf der Basis von vor dem 11. März 2012 bewilligten Sondernutzungsplänen), so ist doch der schlussendlich angenommene Entwurf genauer und präziser, und stellt somit ein im Vergleich mit den früheren Entwürfen leicht verbesserten Schutz gegen Missbrauch dar.

Die Beifügung eines Anhangs mit den der Verordnung unterstellten Gemeinden erbringt willkommene Klarheit, auch wenn zu bedauern ist, dass die Entwicklung der Zweitwohnungsbestände in Gemeinden, die die Grenze von 20 Prozent Zweitwohnungen erst in der Zeit seit 2000 überschritten haben, keine Beachtung findet. Die schlussendlich gewählte Definition der Zweitwohnung erlaubt jedoch eine klare Abgrenzung zur Erstwohnung und erfüllt damit das Ziel der Verfassungsbestimmung zu den Zweitwohnungen: der Kampf gegen kalte Betten. Durch die Bezeichnung aller nicht dauerhaft bewohnten Wohnungen als potenzielle Zweitwohnungen wird auch eine mögliche Zunahme des Anteils an Zweitwohnungen doch teilweise berücksichtigt.

Das Risiko eines Missbrauchs durch die Umwandlung bestehender Wohnungen in Zweitwohnungen wurde durch die präzisiere Bezeichnung der Möglichkeiten solcher Umnutzungen besser beschränkt. Eine seriöse Untersuchung der Fälle durch eine kompetente Behörde sollte im Prinzip einen Grossteil der Missbräuche und negativen Konsequenzen einer solchen Regelung verhindern.

Die Bedingungen für den Neubau von Wohnungen, insbesondere von Wohnungen die im Rahmen einer organisierten Beherbergungsstruktur auf dem Markt angeboten werden sollen, geben etwas präziser Richtlinien vor, deren andauernde und strikte Erfüllung trotzdem genau überwacht werden muss.

Die Möglichkeit hingegen, die im selben Haus wohnenden Besitzern gegeben wird, zusätzliche Zweitwohnungen zu bauen, lässt Befürchtungen von Scheinkonstruktionen aufkommen. Zudem fehlt jegliche Beschränkung der Anzahl Wohnungen, die gemäss dieser Bestimmung gebaut werden können. Wir verwahren uns bereits heute gegen die in den Erläuterungen der Verordnung erwähnte Perspektive, die die Absicht äussert, in Zukunft diese Bestimmung auch auf Besitzer auszudehnen, die nicht im selben Gebäude wohnhaft sind. Die Initianten werden diese absonderliche Idee bekämpfen, sollte diese in Verlauf der Verhandlungen um die zukünftige Ausführungsgesetzgebung wieder auftauchen.

Im Bezug auf die Anführung im Grundbuch und die Mitteilung an das ARE von Baubewilligungen für neue Wohnungen ist zu begrüssen, dass jede Bewilligung auf dem Gebäudeblatt im Grundbuch als Erstwohnung oder als Wohnung für die qualifizierte touristische Beherbergung vermerkt werden muss. Zu bedauern ist jedoch, dass nur die Entscheide betreffend Wohnungen für die qualifizierte touristische Beherbergung dem ARE mitgeteilt werden müssen. In Anbetracht der Einstellung gewisser lokaler Behörden ist zu befürchten, dass in gewissen Fällen Erstwohnungen als Fassade bewilligt werden. Das Bundesamt für Raumentwicklung ist in diesen Fällen jeglicher Einsprachemöglichkeit beraubt.

Ein Teil der Übergangsbestimmungen ist besonders stossend und inakzeptabel: die Bestimmung, dass der Bau neuer Zweitwohnungen auf der Basis von vor dem 11. März 2012 bewilligten Sondernutzungsplänen weiterhin möglich ist. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine vorzeitige Beurteilung der juristischen Bedeutung der Eigentumsgarantie einerseits sowie von Artikel 75b der Bundesverfassung andererseits. Dieser Entscheid kann nicht durch einen Verordnungserlass der Exekutive entschieden werden, da es sich dabei um eine politisch und juristisch heikle Frage in Folge einer Volksabstimmung handelt. Es ist offensichtlich, dass zumindest ein Teil der Stimmbürger der Initiative zugestimmt hat, um sich auch Grossprojekten vom Typus Andermatt und ähnlichen Projekten zu widersetzen, die bereits von einem Sondernutzungsplan profitieren.

Die Tatsache wiederum, dass Baugesuche, die nach dem 11. März 2012 eingereicht wurden und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch nicht abschliessend bewilligt wurden, nach dieser Verordnung beurteilt werden, hat leider nur eine sehr beschränkte Wirkung, da die Verordnung erst am 1. Januar 2013 in Kraft treten wird. Anstatt dass der Bundesrat die ihm von der Schweizer Bevölkerung anvertraute Verantwortung wahrnimmt, überlässt er es den Umweltschutzverbänden sowie Privatpersonen, dem offensichtlichen Willen einer Vielzahl von Schweizer Gemeinden, seit dem 11. März 2012 noch möglichst viele Baubewilligungen für Zweitwohnungen gutzuheissen, Einhalt zu bieten. Dies zieht eine unglaubliche juristische Bürokratie nach sich, da hunderte Verfahren von den Gerichten überprüft werden müssen.

Bis heute zählt alleine Helvetia Nostra über 700 Einsprachen, die sie selbst oder Privatpersonen gegen Baugesuche für Zweitwohnungen erhoben haben. Der Kanton Wallis steht dabei mit 516 Baugesuchen, die in eindeutiger Missachtung des Volkswillens eingereicht wurden, einsam an der Spitze.

Die Verschiebung des Inkrafttretens der Verordnung tritt den Willen des Souveräns mit Füssen, den ausufernden Bau von Zweitwohnungen per sofort zu stoppen und wird bis Ende Jahr genau das Gegenteil bewirken. Dabei handelt es sich um eine Demokratieverweigerung allererster Güte.

Mit der Veröffentlichung des Inkrafttretens der Verordnung erst per 1. Januar 2013 missachtet der Bundesrat den Volkswillen und zerstreut auch nicht die juristischen Unsicherheiten, die einzelne Personen verbreiten und ausnutzen.

Er tritt damit nicht nur den Willen einer Mehrheit von Volk und Ständen mit Füssen, sondern widerspricht auch der gängigen Meinung von Verfassungsjuristen, wonach Artikel 75b, Absatz 1 der Bundesverfassung direkt angewandt werden kann. Obwohl dem Bundesrat eine klare und demokratische Lösung vorgeschlagen wurde, lässt er der massenweisen Erteilung von Baubewilligungen und dem skrupellosen Zynismus einiger Gemeinden gegenüber dem Volkswillen freien Lauf.